§ 1
Name, Sitz und Aufgabe des Vereines
1. Der Verein führt den Namen: Freier Akademischer Sportverein Siegmundshof e.V. (F.A.S.S. e. V.) und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1.6. des Kalenderjahres und endet am 31.5. des folgenden Jahres.
3. Der Verein betreibt den Eishockey-Sport im Amateurbereich. Er ist bestrebt, Nachwuchsmannschaften in allen Altersstufen an den Spielbetrieb heranzuführen. Der Verein soll die akademische, sowie die ihr nahestehende Jugend bei sportlicher Betätigung fördern und zu sportlichem Geist in akademischer Disziplin erziehen. Mitglieder sind ersucht, sich in das Vereinsleben einzubringen und dieses aktiv mitzugestalten.
4. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Landesfachverbänden oder entsprechenden anderen Dachverbänden an, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Der Verein sowie seine Mitglieder erkennen die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände, sowie die Satzung des Landessportbundes Berlin an.
5. Der Verein enthält sich jeder politischen und konfessionellen Tätigkeit und Stellungnahme. Der Verein räumt den Angehörigen aller Rassen und Völker gleiche Rechte ein.
6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne §§ 51 ff der Abgabeordnung 1977 und zwar durch Förderung und Ausübung des Amateursports. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen. Mittel die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Vereinszwecke verwendet werden. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigung anderer Art, begünstigt werden. Die Organe des Vereins können zur Abgeltung für den ihnen entstandenen
Aufwand eine Aufwandspauschale maximal in Höhe der gesetzlichen Sätze erhalten.
7. Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks, fällt sein Vermögen an den Landessportbund Berlin e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 2
Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:
a) den erwachsenen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben
b) den jugendlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
c) den passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen. Eine Änderung von der aktiven in die passive Mitgliedschaft bedarf der Zustimmung durch den Vorstand.
d) den fördernden Mitgliedern
e) den ruhenden Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen, aus unterschiedlichen Gründen die sportliche Tätigkeit für ein oder mehrere Jahre unterbrechen. Das ruhen der Mitgliedschaft muss im Vorfeld begründet beantragt werden und bedarf der Zustimmung durch den Vorstand.
f) den Ehrenmitgliedern, die aufgrund ihrer außergewöhnlicher und besonderer Verdienste für den Eishockeysport und den Verein im speziellen, sich verdient gemacht haben und vom Vorstand diesen Titel verliehen bekommen haben Mitglied kann jeder Bewohner des Studentenwohnheims Siegmundshof werden, jeder Student, sowie jede andere Person, die die Gesetze sportlichen Anstands bejaht und sich dem akademischen Geist unterstellen will.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
2. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt
Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Eine Kündigung durch das Vereinsmitglied kann jeweils zum 31.08. eines jeden Jahres mit einer Frist von mindestens 2 Monaten erfolgen. Eine Rückerstattung oder Teilrückerstattung des Jahresbeitrages, sowie der
Reisekostenpauschale ist ausgeschlossen.
b) durch Ausschluss Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
• wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
• wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen - trotz Mahnung –
• wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
• oder wegen groben unsportlichen Verhaltens
Im Falle des Ausschlusses ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zur Äußerung vor dem Vorstand zu geben.
§ 3
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung (abgekürzt MV)
2. Der Vorstand
3. Der Beirat
§ 4
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitglieder werden mindestens einmal im Jahr vom Vorstand zu einer ordentlichen MV einberufen. Ordentliche MV müssen den Mitgliedern mindestens acht Tage vorher schriftlich oder per Email und über die Vereinshomepage angekündigt werden. Der Vorstand kann bei Bedarf außerordentliche MV einberufen. Er muss das innerhalb einer Woche tun, wenn ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich verlangt. Die Sitzung muss dann innerhalb von zwei Wochen stattfinden.
In der MV hat jedes Mitglied, bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter, das seinen Verpflichtungen aus § 2 Abs. 2 nachgekommen ist, Sitz und Stimme.
2. Als oberstes Organ hat die MV folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstands
d) Wahl des Vorstands
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Satzungsänderungen erfordern eine dreiviertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
g) Auflösung des Vereins. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders
einzuberufende MV mit 75 % Mehrheit der erschienen Stimmberechtigten.
h) Abstimmung über Beiträge und Umlagen und deren Fälligkeit.
i) Genehmigung des Haushaltsplanes.
Beschlüsse der MV, die nicht unter 2f und g fallen, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Auf Antrag muss eine geheime Abstimmung stattfinden. Über alle Beschlüsse der MV ist von einem zu bestimmenden Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorstandsvorsitzendem oder dem zweiten Vorstand zu unterzeichnen ist.
§ 5
Der Vorstand und der Beirat
1. Vorstand kann jedes volljährige Vereinsmitglied werden.
Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem zweiten Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Jugendwart
e) dem Sportwart
2. Vorstand gemäß § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende, die den Verein jeweils allein vertreten können.
3. Der Vorstand gibt sich und dem Beirat eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilungsplan. Vorstandssitzungen können von jedem Vorstandsmitglied mit einer Frist von einer Woche einberufen werden. Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder unter Einschluss des 1. bzw. 2. Vorsitzenden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
4. Der Beirat besteht aus den vom Vorstand berufenen Vereinsmitgliedern. Er informiert und berät den Vorstand. Beiratsmitglieder können zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden.
§ 6
Stimmrecht und Wählbarkeit
Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht, bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter. Stimmberechtigt sind die unter § 2 Punkt 1 a bis c genannten Personen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Wahlzeit aus, so schlägt der gesetzliche Vorstand einen Nachfolger vor und teilt ihn den Mitgliedern mit. Es gilt die Form des § 4 Absatz 1 der Vereinssatzung.
Der Nachfolger übt das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus, wenn nicht mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Nachfolgeernennung beim Vorsitzenden oder, wenn dieser selbst betroffen ist, bei einem seiner Stellvertreter Widerspruch erheben.
§ 7
Kassenprüfer
Die MV wählt zwei Kassenprüfer und einen Vertreter, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlichen Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der MV einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und des übrigen Vorstands.